PDF Drucken E-Mail
Beitragsseiten
Satzung
Mitgliedschaft
Verwaltung
Ordnungsmaßnahmen
Alle Seiten

Satzung

Name, Sitz und Zweck

§ 1
Name und Sitz
(1) Der am 19. Juli 1897 gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Asberg 1897 (TVA)“ und hat seinen Sitz in
Moers – Asberg. Seinen Gerichtsstand hat der Verein in Moers.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vereinsbezeichnung „Turnverein Asberg 1897“ darf nie verändert werden.

(3) Über den für ihn zuständigen Turngau und den Landesturnverband gehört er dem Deutschen Turnerbund e. V., ferner dem Deutschen Fußballbund e. V. und den einzelnen Fachverbänden an.

(4) Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

(5) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Farben, Emblem
Die Vereinsfarben sind blau und gelb. Im schildförmigen blau, gelben Wappen ist das rote Turnerbundkreuz zwischen dem Schriftzug „TV Asberg 1897 e. V.“ eingefügt.

§ 3
Verwendung des Namens und des Logos
Weder der Name „TV Asberg 1897 e. V.“ in allen erdenklichen Variationen, noch die Abkürzung „TVA“ im Zusammenhang mit dem TV Asberg 1897 e. V., noch das Logo des Vereins dürfen ohne Zustimmung des geschf. Vorstandes weder gedruckt, verwendet oder veröffentlicht werden. Insbesondere die Nutzung des Namens und des Logos im Internet unterliegen der Kontrolle und der Genehmigungspflicht des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 4
Zweck
(1) Der Turnverein Asberg 1897 e. V. mit dem Sitz in Moers – Asberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(5) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 4 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

(6) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(7) Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(8) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbeondere Fahrtkosten,  Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(9) Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb eines Monats nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(10) Vor geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(11) Weiter Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert wird.



 
     









 
 
© 2007 - 2012 TV Asberg 1897 e.V. | designed by SuNa-Design