Satzung
Name, Sitz und Zweck § 1 Name und Sitz
(1) Der am 19. Juli 1897 gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Asberg 1897 (TVA)“ und hat seinen Sitz in Moers – Asberg. Seinen Gerichtsstand hat der Verein in Moers. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Vereinsbezeichnung „Turnverein Asberg 1897“ darf nie verändert werden. (3) Über den für ihn zuständigen Turngau und den Landesturnverband gehört er dem Deutschen Turnerbund e. V., ferner dem Deutschen Fußballbund e. V. und den einzelnen Fachverbänden an. (4) Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen. (5) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. § 2 Farben, Emblem Die Vereinsfarben sind blau und gelb. Im schildförmigen blau, gelben Wappen ist das rote Turnerbundkreuz zwischen dem Schriftzug „TV Asberg 1897 e. V.“ eingefügt. § 3 Verwendung des Namens und des Logos Weder der Name „TV Asberg 1897 e. V.“ in allen erdenklichen Variationen, noch die Abkürzung „TVA“ im Zusammenhang mit dem TV Asberg 1897 e. V., noch das Logo des Vereins dürfen ohne Zustimmung des geschf. Vorstandes weder gedruckt, verwendet oder veröffentlicht werden. Insbesondere die Nutzung des Namens und des Logos im Internet unterliegen der Kontrolle und der Genehmigungspflicht des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 4 Zweck (1) Der Turnverein Asberg 1897 e. V. mit dem Sitz in Moers – Asberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(5) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 4 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
(6) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(7) Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(8) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbeondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(9) Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb eines Monats nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(10) Vor geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(11) Weiter Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert wird.
Mitgliedschaft § 5 Mitgliedschaft (1) Jeder, der diese Satzung anerkennt und an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. (2) Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben. Der Antragsteller kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ablehnung den Ältestenrat anrufen, der nach Anhörung beider Parteien endgültig entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Vereinsmitgliedschaft und die daraus entspringenden Rechte enden durch Tod, Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste oder durch den Ausschluss aus dem Verein. § 7 Kündigung Der Austritt aus dem Verein ist nur gültig, wenn er der Mitgliederverwaltung schriftlich, per Einschreiben mitgeteilt wird. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens zwei Wochen vor Halbjahresende, also spätestens zum 15.06. oder 15.12. eines Jahres, bei der Mitgliederverwaltung eingegangen sein. Für Mitglieder der Fußballabteilung, die noch am Pflichtspielbetrieb teilnehmen, wird die Frist zur Kündigung im ersten Halbjahr auf den 31.07. eines jeden Jahres verlängert. Diese Mitglieder sind dem geschäftsführenden Vorstand, namentlich spätestens vier Tage nach dem letzten Meisterschaftsspiel zu melden, § 8 Streichung von der Mitgliederliste Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen wenigstens 4 Wochen liegen. Über die Streichung entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des jeweiligen Abteilungsleiters. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt zu geben. Die Streichung von der Mitgliederliste entbindet nicht von der angefallenen Beitragspflicht. § 9 Ausschluss Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z. B. bei schwerer Schädigung des Zweckes oder des Ansehen des Vereins, kann ein Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Mitteilung des Ausschlusses eine Berufung an den Ältestenrat möglich. Dieser entscheidet nach Anhörung beider Parteien endgültig.
Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder § 10 Beiträge (1) Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der durch die Hauptversammlung festgesetzt wird. Die Aufnahmegebühr beläuft sich in Höhe eines Monatsbeitrages. (2) Der Mitgliedsbeitrag ist wahlweise viertel- oder halbjährlich zu bezahlen. Bei vierteljährlicher Zahlungsweise wird der Beitrag jeweils am 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Beitragkonto des Vereins eingegangen sein. (3) Bei halbjährlicher Zahlungsweise wird der Beitrag jeweils am 01.01. und 01.07. eines Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Beitragskonto eingegangen sein. (4) Gerät ein Mitglied in Zahlungsverzug, so wird eine Mahngebühr in Höhe von 5 € fällig. (5) Mit der Vollendung des 21. Lebensjahres werden Mitglieder, die bis zu diesem Zeitpunkt in der Familienmitgliedschaft integriert waren, als Einzelmitglieder geführt. Sie haben somit auch den Einzelmitgliederbeitrag zu entrichten. (6) Mit dem Aufnahmeantrag in den Verein wird der TV Asberg 1897 e. V. ermächtigt, den Mitgliederbeitrag im EDV – Einzugsverfahren einzuziehen. Hierfür ist das Ausfüllen der Einzugsermächtigung erforderlich. (7) Näheres, u. a. die Möglichkeiten einer Beitragsreduzierung, -befreiung, Familienmitgliedschaft regelt eine vom geschf. Vorstand erlassene Beitragsordnung. § 11 Rechte und Pflichten Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, sämtliche Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins in den dafür vorgesehenen Zeiten zu nutzen, wenn es die Kapazitäten erlauben. Die Haus- und Hallenordnungen sind zu beachten. Den Übungsleitern ist Folge zu leisten.
Verwaltung § 12 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand, der Ältestenrat / Ehrenrat § 13 Hauptversammlung (1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. (2) Einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres, findet eine „ordentliche“ Hauptversammlung statt. Die Einladung hierzu hat spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang, Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder den örtlichen Medien zu erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. (3) Besprechungspunkte der Tagesordnung sind in der Regel nach: Bericht des geschäftsführenden Vorstandes, der Abteilungen und des Ältestenrates sowie der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahl des geschäftsführenden Vorstandes sowie Bestätigung der Abteilungsvorstände, des Ältestenrates sowie dreier Kassenprüfer, Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung des Beitrages, sowie Anträge. (4) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Über deren Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und seinem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. § 14 Beschlussfassung (1) Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, der zu diesem Zeitpunkt anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen rechnen nicht mit. Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet der Versammlungsleiter. (2) In einer Hauptversammlung sind die Vereinsmitglieder – vom 16. Lebensjahr an- sowie die Ehrenmitglieder stimmberechtigt. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 15 Vereinsmitglieder anwesend sind.
§ 15 Außerordentliche Hauptversammlung Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Fünftel der bei einer Hauptversammlung Stimmberechtigten beantragt wird. Alle Stimmberechtigten sind hierzu spätestens zwei Wochen vorher wie in §13 (2) beschrieben unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Im Übrigen gilt das in § 13 Gesagte sinngemäß. § 16 Geschäftsführender Vorstand (1) Nach der Hauptversammlung ist der geschäftsführende Vorstand das führende Organ des Vereins. Er führt die Geschäfte des Vereins. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftwart, der Kassenwart und der Kassenwart für Beiträge. (3) Der Verein wird geschäftlich, gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. (4) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig , soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen. Neben den Vertretungen des Vereins hat der geschäftsführende Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung rechnet. In Anlehnung an diese Satzung kann der geschäftsführende Vorstand Vereinsordnungen aufstellen, die für alle Vereinsmitglieder bindend sind. (5) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Sitzungsvertreters. Die Zuständigkeiten und der Geschäftsablauf sind in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 17 Erweiterter Vorstand (1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
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dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, der Kassenwartin, dem Schriftwart, der Schriftwartin, dem/der Kassenwart/in für Beiträge, der Frauenwartin, dem/der Sozialwart/in, dem/der Pressewart/in, den Abteilungsleitern/innen, den Abteilungsgeschäftsführern/innen, den Jugendobmännern der Abteilungen, den Seniorenobmännern der Abteilungen, der/die Vorsitzende des Jugendausschusses und sein/ihr Stellvertreter/in
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(2) Die Fachwarte und die Mitarbeiter für Sondergebiete werden durch die in Frage kommenden Abteilungen gewählt und der Hauptversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. (3) Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Vorstandswahl.
§ 18 Ältestenrat (1) Dem Ältestenrat obliegt: die Schlichtung von Streitigkeitendie Durchführung von EhrenverfahrenEntscheidungen gemäß §§ 5(2), 9 und 21 dieser Satzung (2) Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Mitglieder und Stellvertreter dürfen nicht dem Vorstand oder erweiterten Vorstand angehören. (3) Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden selbst. Abteilungen§ 19 Gründung von Abteilungen Abteilungen werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung für Vereinsmitglieder eingerichtet, die eine bestimmte Sportart gemeinsam ausüben wollen. Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Abteilungen angehören. § 20 Abteilungsvorstand (1) Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der von den Mitgliedern der Abteilung gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt wird. (2) Die Mitglieder einer Abteilung können neben dem Abteilungsleiter weitere Personen, die dem Verein angehören müssen, mit Abteilungsaufgaben betreuen (z.B. Juniorenwart, Seniorenwart o.ä.), soweit die Aufgaben nicht zentral von dem Verein wahrgenommen werden. (3) Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungs- und Spielordnungen aufzustellen. Über sie beschließen die Mitglieder der Abteilung. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstands ist berechtigt, an den Abteilungsversammlungen und den Sitzungen der Abteilungsvorstände teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht den Vorstandsmitgliedern in den Abteilungsgremien nur zu, wenn sie der Abteilung bzw. dem Abteilungsvorstand angehören. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in allen Abteilungsgremien sowohl Stimm- als auch Rederecht. (4) Die Abteilungen entscheiden über die Verwendung der den Abteilungen zufließenden Mittel. Näheres regelt die vom geschäftsführenden Vorstand erlassene Finanzordnung.
Ordnungsmaßnahmen § 21 Ordnungsmaßnahmen (1) Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag eines Mitglied des erweiterten Vorstands oder einer Abteilung gegen ein Mitglied des Vereins wegen eines Verstoßes gegen Weisungen des Vorstandes, Mißachtung der Vereinsordnung, Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele, Verletzung von Mitgliederpflichten, unsportlichen Verhalten oder vereinsschädigendem Verhaltens Ordnungsmaßnahmen androhen und aussprechen. (2) Die Ordnungsmaßnahmen sind beschränkt auf folgende Möglichkeiten: a)Verwarnungen; b) Verweise; c) Geldbuße bis 50 Euro; d)Max. 5 Stunden Sonderdienst auf der Platzanlage; e)Einmonatige Sperre für die Teilnahme am Sport- und Übungsbetrieb; f)Streichung der Mitgliedschaft ( siehe § 8 dieser Satzung); g)Ausschluss aus dem Verein (siehe § 9 dieser Satzung) (3) Vor dem Verhängen der Ordnungsmaßnahme (mit Ausnahme Abs.2, Nr. f) ist dem Mitglied gegen das die Ordnungsmaßnahme verhängt werden soll, Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Mitteilung der verhängten Ordnungsmaßnahme eine Berufung an den Ältestenrat möglich. Dieser entscheidet nach Anhörung beider Parteien endgültig. Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks § 22 Satzungsänderung Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Hauptversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass Dreiviertel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. § 14 (1) Satz 2 gilt entsprechend.
§ 23 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufende außerordentliche Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. §14 (1) Satz 2 gilt entsprechend. § 24 Änderung des Vereinszwecks Die Änderung des Vereinszwecks kann nur durch eine einstimmige Beschlussfassung einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. In diesem Falle verhindern unwirksame Stimmen oder Stimmenthaltungen eine wirksame Beschlussfassung. § 25 Vermögen (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Moers, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. (2) Als Liquidatoren werden der/die erste Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in) bestellt. Jugend des Vereins § 26 Jugendordnung (1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. (2) Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. (3) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Der /die Vorsitzende des Jugendausschusses und seine (e) Stellvertreter (in) sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
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