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Ordnungsmaßnahmen

§ 21
Ordnungsmaßnahmen
(1) Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag eines Mitglied des erweiterten Vorstands oder einer Abteilung gegen ein Mitglied des Vereins wegen eines Verstoßes gegen Weisungen des Vorstandes, Mißachtung der Vereinsordnung, Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele, Verletzung von Mitgliederpflichten, unsportlichen Verhalten
oder vereinsschädigendem Verhaltens Ordnungsmaßnahmen androhen und aussprechen.


(2) Die Ordnungsmaßnahmen sind beschränkt auf folgende Möglichkeiten:

a)Verwarnungen; b) Verweise; c) Geldbuße bis 50 Euro; d)Max. 5 Stunden Sonderdienst auf der Platzanlage; e)Einmonatige Sperre für die Teilnahme am Sport- und Übungsbetrieb; f)Streichung der Mitgliedschaft ( siehe § 8 dieser Satzung); g)Ausschluss aus dem Verein (siehe § 9 dieser Satzung)

(3) Vor dem Verhängen der Ordnungsmaßnahme (mit Ausnahme Abs.2, Nr. f) ist dem Mitglied gegen das die Ordnungsmaßnahme verhängt werden soll, Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Mitteilung der verhängten Ordnungsmaßnahme eine Berufung an den Ältestenrat möglich. Dieser entscheidet nach Anhörung beider Parteien endgültig.

Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks

§ 22
Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Hauptversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass Dreiviertel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. § 14 (1) Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufende außerordentliche Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. §14 (1) Satz 2 gilt entsprechend.

§ 24
Änderung des Vereinszwecks
Die Änderung des Vereinszwecks kann nur durch eine einstimmige Beschlussfassung einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. In diesem Falle verhindern unwirksame Stimmen oder Stimmenthaltungen eine wirksame Beschlussfassung.

§ 25
Vermögen
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Moers, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(2) Als Liquidatoren werden der/die erste Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in) bestellt.

Jugend des Vereins

§ 26
Jugendordnung
(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig.

(2) Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(3) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Der /die Vorsitzende des Jugendausschusses und seine (e) Stellvertreter (in) sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes.


 
     









 
 
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